Zum 01. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz GEG in Kraft und löste die letzte Fassung der Energieeinsparverordnung EnEV ab.

Wetterfeste Lüftungsanlagen auf dem Dach einer Halle

Pflichten des Betreibers zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen

Gemäß § 74 GEG hat der Betrieber von:

wiederkehrend alle 10 Jahre eine energetische Inspektion durchführen zu lassen.

Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen.

Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen, die am 01. Oktober 2018 mehr als 10 Jahre alt waren, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals energetisch inspizieren zu lassen.

Unter einer "Klimaanlage" versteht das GEG gemäß § 3 "die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird". Wie bisher bei der EnEV auch, gehören damit ggf. vorhandene Kaltwasserzeuger, die Kaltwasserverteilung und die Rückkühlung auch zur zu inspizierenden Klimaanlage.

 

Keine Pflicht zur energetischen Inspektion bei umfangreicher GLT

Besitzt ein Nichtwohngebäude eine umfangreiche Gebäudeleittechnik (GLT), besteht nach § 74 GEG keine Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion. Die Hürden hierbei sind relativ hoch, denn die GLT muss:

  1. den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich überwachen, protokollieren, analysieren und dessen Anpassung ermöglichen,
  2. einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen,
  3. Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erkennen und die für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person informieren,
  4. die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen im Gebäude ermöglichen und
  5. gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetchnischer Systeme betrieben werden können.

Ebenso entfällt für eine Klimaanlage in einem Wohngebäude die Pflicht zur energetischen Inspektion, wenn das Gebäude mit einem System ausgestattet ist mit:

  1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und
  2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.

 

Umfang der energetischen Inspektion gemäß § 75 GEG

"(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf:

  1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
  2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten."

In Absatz 3 des § 75 schreibt das GEG für die Inspektion von Anlasgen mit mehr als 70 kW Kälteleistung die Anwendung der DIN SPEC 15240: 2019-03 vor.
Wir wenden diese Norm generell für jede energetische Inspektion an, da sie eine sinnvolle Gleiderung und wesentliche Inhalte für den Inspektionsbericht vorgibt.

 

Ihr Nutzen als Anlagenbetreiber durch die energetische Inspektion

Ihnen als Anlagenbetreiber bietet die energetische Inspektion die Möglichkeit zu beträchtlichen Kosteneinsparungen! Erfahrungsgemäß werden die meisten Lüftungs- und Klimaanlagen bis jetzt nicht optimal betrieben, aus unterschiedlichsten Gründen. Schon kleine Optimierungen im Betrieb sparen Ihnen über die nächsten 10 Jahre bis zur nächsten Inspektion sehr viel Geld!

Man bedenke zum Beispiel, daß bei einem Ventilator einer RLT-Anlage die Leistungsaufnahme in der 3. Potenz mit dem geförderten Volumenstrom ansteigt. Lässt der Bedarf entsprechend der Nutzung eine Reduzierung des Volumenstroms zum Beispiel um 10% zu, sinkt der Stromverbrauch des Ventilators gleich um satte 28%. Um solche Optimierungspotenziale aufdecken zu können, ist eine entsprechend gewissenhafte Durchführung der energetischen Inspektion der RLT-Anlage erforderlich. Aus diesem Grund gehören die Arbeitsschritte:

für uns zum festen Bestandteil der energetischen Inspektion einer jeden RLT-Anlage gemäß GEG.

 

Ihre Anfrage zur energetischen Inspektion von Lüftungsanlagen oder Klimaanlagen

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Kategorie: Lüftung