Lüftung
Wir haben langjährige Erfahrung im Bereich der Lüftungs- und Klimatechnik - sowohl aus der beruflichen Laufbahn von Carsten Burkhardt als Angestellter bei Herstellern der Lüftungs- und Klimatechnik für Fahrzeuge und Gebäude als auch unseren freiberuflichen Tätigkeiten des Ingenieurbüros.
Seitenübersicht
- Messungen an Lüftungsanlagen,
- Lüftungskonzepte für Nichtwohngebäude,
- Energetische Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen.
Wir führen Messungen an Lüftungsanlagen durch gemäß den Normen:
- DIN EN ISO 5802; Industrieventilatoren - Leistungsmessung im Einbauzustand,
- VDI 2044; Abnahme- und Leistungsversuche an Ventilatoren,
- DIN EN 12599; Lüftung von Gebäuden - Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen,
- DIN EN 308; Wärmeaustauscher - Prüfverfahren zur bestimmung vin Luft/Luft und Luft/Abgas-Wärmerückgewinnungsanlagen.
Mögliche von uns vor Ort im eingebautem Zustand zu messende Größen:
- Lufttemperatur,
- Luftfeuchte,
- statische Druckerhöhung des Ventilators,
- elektrische Leistungsaufnahme des Ventilators,
- Ventilatordrehzahl,
- Luftvolumenstrom,
- trockene Rückwärmzahl / trockener Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung.
Für gewerblich genutzte Gebäude hat der Nutzer als Arbeitgeber die Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes zu beachten. Hierzu gehört unter anderem gesundheitlich zuträgliche Raumluft. Die Regeln des Arbeitsschutzes gelten als erfüllt, wenn die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) erfüllt sind. Für die Lüftung von Arbeitsräumen ist dies die ASR A3.6. Diese schreibt für Arbeitsräume Mindestluftströme für die mechanische Lüftung bzw. Mindestöffnungsquerschnitte für die Fensterlüftung vor. Zusätzlich ist die ASR A4.1 relevant für das Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen sowie von Waschgelegenheiten in Arbeitsstätten, die den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Weiterhin die ASR A4.2 für Pausen- und Bereitschaftsräume.
Für die Realisierung von Effizienzgebäuden fordert die KfW gemäß FAQ in den Förderprogrammen BEG NWG und BEG KFN, also für Neubau und Sanierung, explizit die Erstellung eines Lüftungskonzeptes.
Bei der Erstellung eines Lüftungskonzeptes für ein Nichtwohngebäude:
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bestimmen wir die notwendigen Außenluftvolumenströme nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6 bzw. DIN EN 16798-1,
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beschreiben wir, wie der Außenluftvolumenstrom im Objekt sichergestellt werden kann bzw. wird:
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durch freie Lüftung gemäß den Vorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6 Tabelle 3, ASR A4.1 und ASR A4.2 oder
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durch eine mögliche anlagentechnische Lösung / raumlufttechnischen Anlage gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6 und DIN EN 16798-3 sowie der ASR A4.1 und der ASR A4.2. Die Erstellung eines Lüftungskonzeptes umfasst jedoch noch keine konkrete Planung einer Anlage.
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Bitte senden Sie uns Ihre Anfrage an unserer E-Mail-Adresse
- Bauplan (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Fensterpläne) digital (z.B. im pdf-Format).
- Angaben zur Lüftung: Fensterlüftung / mechanische Abluft / Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung, sofern die Konzeption hierzu bereits vorhanden ist. Ggf. Angabe der vorgesehenen / realisierten Luftvolumenströme pro Raum.
- Energiebedarfsberechnung gemäß DIN V 18599, sofern bereits vorhanden.
Sie bekommen von uns gerne per E-Mail ein kostenloses und unverbindliches Angebot über die Erstellung des Lüftungskonzeptes für Ihr Bauvorhaben.
Für die Erstellung eines Lüftungskonzeptes müssen wir gewöhnlich nicht vor Ort kommen. Gerne können wir Ihnen daher diese Leistung deutschlandweit anbieten.
Zum 01. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz GEG in Kraft und löste die letzte Fassung der Energieeinsparverordnung EnEV ab. Wie zuvor die EnEV enthält nun auch das Gebäudeenergiegesetz eine Pflicht zur energetischen Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen, die Teil unseres Leistungsangebotes ist.
Im Gebäudebestand sind in der Bundesrepublik Deutschland rund eine Million Klima- und große Lüftungsanlagen installiert. Auf Sie entfallen mit rund 40 TWh etwa acht Prozent des jährlichen Gesamtstrombedarfs Deutschlands (2022). Bislang wurden erst an 10 Prozent der inspektionspflichtigen Anlagen auch wirklich energetische Inspektionen durchgeführt, d.h. hier liegt ein riesiges Stromeinsparpotenzial brach – auch bei Ihnen?
Pflichten des Betreibers zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen
Gemäß § 74 GEG hat der Betrieber von:
- Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW oder
- kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW
wiederkehrend alle 10 Jahre eine energetische Inspektion durchführen zu lassen.
Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen.
Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen, die am 01. Oktober 2018 mehr als 10 Jahre alt waren, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals energetisch inspizieren zu lassen.
Unter einer "Klimaanlage" versteht das GEG gemäß § 3 "die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird". Wie bisher bei der EnEV auch, gehören damit ggf. vorhandene Kaltwasserzeuger, die Kaltwasserverteilung und die Rückkühlung auch zur zu inspizierenden Klimaanlage.
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