Energieberatung für Unternehmen
ACHTUNG: Am 27.11.2023 gab das Bafa bekannt, dass aufgrund des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum Klima- und Transformationsfond aktuell keine Förderanträge zu Energieberatungen bewilligt werden.
Da viele Unternehmen einen beträchtlichen Energiebedarf haben, lohnt es sich hier besonders, genau hinzuschauen. Zumal die Energieeffizienz und der Einsatz erneuerbarer Energien in der Zukunft ein wichtiger Wettbewerbsfaktor für Unternehmen sein werden. Die ausführliche Analyse und darauffolgende Energieeinsparungsmaßnahmen amortisieren sich oft in sehr kurzer Zeit! Jedes Unternehmen ist individuell zu betrachten. Mit unserer Energieberatung unterstützen wir Unternehmen bei der notwendigen Energiewende - dem Umbau der Energienutzung im Unternehmen von fossiler Energie zur Nutzung klimaneutraler erneuerbarer Energie.
Unser Büro ist:
- beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in der Energieauditorenliste registriert und
- in der Energieeffizienz-Expertenliste der dena für die "Energieberatung im Mittelstand (BAFA)" eingetragen.
Dadurch sind wir befugt, Einsparkonzepte für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft zu erstellen sowie Energieaudits nach DIN EN 16247, Energieberatungen nach dem Modul DIN EN 16247 und weitere Dienstleistungen mit diesem Anforderungsprofil durchzuführen.
Seitenübersicht
- Einsparkonzepte für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft,
- Energieberatung im Mittelstand,
- Energieaudit EDL-G / DIN EN 16247.
Die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft verlangt für die Förderung von Maßnahmen zur Energie- und ressourcenbezogenen Optimierung von Anlagen und Prozessen (Modul 4) die Erstellung eines Einsparkonzeptes. Die Richtlinie des Förderprogramms versteht darunter die Darstellung des geplanten Vorhabens. welche umfasst:
-
sowohl die fachliche qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation und der geplanten Maßnahmen
-
als auch die Berechnung des Energie- und Ressourcenbedarfs vor und nach Umsetzung der Maßnahme
-
sowie der erwarteten Endenergie-, Ressourcen- und CO2-Einsparungen.
Das Einsparkonzept ist durch einen Energieberater zu erstellen, der vom BAFA für das Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ (Energieaudit) gemäß der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systemen zugelassen ist. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, diese aber nicht selbst technisch umsetzen. Die Kosten für die Erstellung des Einsparkonzepts zählen zu den förderfähigen Kosten der geplanten Maßnahme.
Änderung des Förderprogramms für die Energieberatung im Mittelstand zum 01.01.2021
Zum 1. Januar diesen Jahres wurde die bisherige "Energieberatung im Mittelstand" in das BAFA-Förderprogramm "Energieberatung Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme" integriert als "Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247".
Der neue Name des Förderprogramm kann für manche eventuell irritierend sein. Inhaltlich hat sich die bisherige "Energieberatung im Mittelstand" bzw. zuletzt die "Bundesförderung für Energieberatung im Mittelstand" jedoch schon immer an das Energieaudit nach DIN EN 16247 angelehnt. Insofern bleibt die bisherige Vorgehensweise der Energieberatung nach DIN EN 16247 gleich.
Antragsberechtigte für die "Energieberatung Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme, Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247"
1. Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme siehe KMU-Handbuch der Europäischen Union.
2.
- Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
- Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
- Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
- Soziale und gesundheitliche Einrichtungen
- Kultureinrichtungen
3. Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt, die also aufgrund der Höhe des Energieverbrauchs von der gesetzlichen Pflicht zum Energieaudit befreit sind.
Gesetzliche Verpflichtung zum Energieaudit
Das "Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)" verpflichtet gemäß §§ 8 ff. alle Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission sind, außer wenn sie ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) eingerichtet haben.
Auch Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt, sind von der Auditpflicht ausgenommen. Sie können auf Wunsch dennoch ein Energieaudit durchführen lassen und dafür staatliche Förderung in Anspruch nehmen -> siehe Energieberatung im Mittelstand.
Umfang des Energieaudits
Im Rahmen des Energieaudits §§ 8 ff. EDL-G / DIN EN 16247 betrachten wir mindestens 90% der gesamten Energienutzung im Unternehmen im Detail. Aus den gewonnenen Erkenntnissen der Auswertung der Energienutzung erarbeiten wir wirtschaftlich interessante Möglichkeiten zur Energieeinsparung sowie zur Nutzung von erneuerbarer Energien. Das Energieaudit erstreckt sich gemäß DIN EN 16247-1 über:
- die Gebäude des Unternehmens (z.B. Bürogebäude, Produktionshallen usw.),
- die energienutzenden Prozesse im Unternehmen (z.B. wesentliche Stromverbraucher, Anlagen mit Wärmebedarf / Abwärme usw.) und
- den Bereich Transport (firmeneigene LKW / PKW, je nach Unternehmensart).
Das Energieaudit ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern bietet praktische Unterstützung für die Energiewende im Unternehmen und damit einen Beitrag für den erfolgreichen Fortbestand des Unternehmens in der Zukunft!
Beispiele zu möglichen Maßnahmen zur Energieeinsparung finden Sie in folgendem pdf zur Energie- und Kosteneinsparung in Industrie und Gewerbe: (404 kB)