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Wir sind ein seit 2008 tätiges Ingenieurbüro mit den drei zentralen Kompetenzfeldern:
- Spezielle Messverfahren - Blower-Door-Test, Thermografie und weitere,
- Bauphysik / Wärme- & Feuchteschutz und
- Energietechnik / Thermodynamik.
Unsere Kunden sind: Bauträger, Generalunternehmer, private Bauherren, Unternehmen, Betreibergenossenschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Bundesländer und Kommunen.
Wir arbeiten zusammen mit Architekten, Energieberatern, ö.b.u.v. Sachverständigen und anderen Ingenieurbüros.
Gerne möchten wir Sie einladen, auf den nachfolgenden Seiten mehr über uns und unsere Dienstleistungen in unseren Kompetenzfeldern zu erfahren.
Wir möchten Ihnen gerne eine Auswahl aus unseren ausgeführten Projekten vorstellen:
- Referenzen Blower-Door-Test:
- Referenzen Luftdichtheitsprüfung von Reinräumen
- Referenzen Messung der Fugendurchlässigkeit von Bauteilen
- Referenzen Energieberatung für Unternehmen
- Referenzen Thermografie an Industrieanlagen
- Referenzen Lüftung
- Referenzen Wärme- und Feuchteschutz
Blower-Door-Tests an großen Gebäuden gemäß DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA oder DIN EN 13829 gehören zum Kern unserer Dienstleistungen. Wir prüfen die Luftdichtheit der Gebäudehülle sowohl von großen Nichtwohngebäuden wie auch von großen Wohngebäuden.
Wir führen energetische Inspektionen von Lüftungs- und Klimaanlagen nach Gebäudeenergiegesetz GEG, §§ 74 bis 78, durch.
Gegenüber der bisherigen Energieeinsparverordnung EnEV enthält das Gebäudeenergiegesetz GEG einige Änderungen, zum Beispiel zur Inspektionspflicht des Betriebers.
Die Umstellung der Energieversorgung eines Unternehmen von fossiler auf erneuerbare Energie ist zugleich Herausforderung und Chance zur Sicherung des Unternehmenserfolgs für die Zukunft!
Nutzen Sie unsere Fachkompetenzen in Sachen erneuerbarer Energie sowie energieeffiziente Gebäude und Anlagen. Wir beraten Sie gerne bezüglich Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energie, möglichen Energieeinsparungsmaßnahmen und deren Umsetzung und Möglichkeiten zur staatlichen Förderung!
Nicht-KMU beraten wir gerne im Zuge des gesetzlich vorgeschriebenen Energieaudits. Durch unsere Energieberatung machen wir die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zu einem echten Mehrwert für das Unternehmen!
Auch in kleinen und mittleren Unternehmen führen wir gerne Energieaudits durch. KMU profitieren nicht nur von unserer Energieberatung im Zuge des Energieaudits, sondern bekommen obendrein bis zu 80 % unseres Honorars staatlich gefördert!
Vom 21. September bis 07. Oktober 2021 finden die Wahlen zur VIII. Vertreterversammlung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau statt.
Carsten Burkhardt tritt bei dieser Wahl als Kandidat in der "Freien Liste UKE - Pflichtmitglieder" an.
Die Freien Listen UKE gestalten seit mehr als 20 Jahren erfolgreich und innovativ die Arbeit der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau mit. Ob Klimawandel, Globalisierung, Digitalisierung, Pandemien, Nachwuchskräftemangel, Honorarrechtsänderungen oder viele andere Themen, unser Berufsstand steht vor einer Vielzahl großer Herausforderungen, die unsere Arbeitswelt erheblich verändern werden.
Wir haben die Interessen aller am Bau tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure im Blick, frei von Verbandsinteressen. Es geht uns um ein ganzheitliches Miteinander, um die Herausforderungen der Zukunft zu meistern.
- Wahlflyer der FREIEN LISTEN UKE
Prüfverfahren I.a gemäß VDI 2083 Blatt 19
Zur Prüfung der Luftdichtheit von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Reinraumeigenschaften prüfen wir gemäß DIN EN ISO 9972 mit unserer BlowerDoor. Dieses Prüfverfahren ist in VDI 2083 Blatt 19 unter der Bezeichnung "I.a" beschrieben. Typische Prüfobjekte für diese Luftdichtheitsprüfung sind:
- Produktionsräume in der Pharmaindustrie,
- Sterilisationsräume,
- Labore und
- Operationsräume (OP) in Kliniken / Krankenhäusern.
Zweck der Luftdichtheitsprüfung von Reinräumen
Solche Räume werden im Betrieb über die Zu- und Abluftanlage:
- entweder gegenüber der Außenluft unter Überdruck gehalten, damit von außen keine Verunreinigungen eindringen können,
- oder gegenüber anderen Räumen unter Unterdruck gehalten, damit aus Gründen des Arbeitsschutzes keine Stoffe aus dem Raum in andere Räume gelangen. Solche Reinräume werden oft in der Konstruktion "Haus-in-Haus" ausgeführt.
In beiden Fällen können wir mit unserer Luftdichtheitsprüfung noch vorhandene Luftleckagen an der luftdichten Hülle des sogenannten Containments erkennen und für die Nachdichtung markieren und dokumentieren. So kann unser Auftraggeber die korrekte Funktion des Reinraums entsprechend dem vorgesehenen Druckkonzept mit der gewählten Konstruktion für Boden, Wände und Decke sowie der installierten Lüftungsanlage sicherstellen.
Kostenvorteil durch unsere Luftdichtheitsprüfung
Mit geringen Luftleckagen kann die Lüftungsanlage des geprüften Containments auch mit einer vergleichsweise kleinen Differenz von Zu- und Abluftstrom betrieben werden, um die gewünschte Druckdifferenz zu erhalten. Dies kommt der Effektivität der Wärmerückgewinnung der Lüftungsanlage zugute und spart dem Betreiber des Reinraumes in den folgenden Betriebsjahren Kosten für Heizung und Kühlung ein.
Prüfverfahren II.a / II.b / II.c gemäß VDI 2083 Blatt 19
Bei Bedarf prüfen wir auch einzelne Gebäudebauteile explizit auf Luftleckagen - zum Beispiel einzelne Türen oder Fenter - mit dem Messverfahren für die Ermittlung der Fugendurchlässigkeit von Bauteilen gemäß DIN EN 12207. Dieses Messverfahren entspricht im Wesentlichen den in VDI 2083 Blatt 19 unter den bezeichnungen II.a / II.b / II.c beschriebenen Prüfverfahren.
Ausschreibungstext zur Luftdichtheitsprüfung eines Reinraums nach VDI 2083 Blatt 19
Um Ihnen die Vorbereitung der Luftdichtheitsprüfung eines Reinraums zu erleichtern, haben wir Ihnen einen Ausschreibungstext vorbereitet, wahlweise in zwei verschiedenen Formaten:
Ausschreibungstext Luftdichtheitsprüfung Reinraum DIN EN ISO 9972 / VDI 2083 Blatt 19 als PDF-Dokument (100 kB),
- Ausschreibungstext Luftdichtheitsprüfung Reinraum DIN EN ISO 9972 / VDI 2083 Blatt 19 als AVAPLAN Leistungsverzeichnis aslv (6 kB)
Ihre Anfrage zur Luftdichtheitsprüfung eines Reinraums / von Reinräumen nach VDI 2083 Blatt 19
Wir erstellen für jeden auf Luftdichtheit zu prüfenden Reinraum (Prüfverfahren I.a, siehe oben) bzw. einzelne Bauteile (Prüfverfahren II.a / II.b / II.c, siehe oben) gerne ein detailliertes Angebot.
Bitte senden Sie uns Ihre Anfrage per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit den folgenden Angaben:
- Werkplan und Lüftungsplan des betreffenden Gebäudes / Gebäudeabschnittes / Containments (Grundrisse und Schnitte) im pdf-Format,
- Bauort, falls nicht auf dem Werkplan vermerkt
- Postanschrift des Bauherrn bzw. unseres Auftraggebers, falls nicht mit Ihren Kontaktdaten identisch und nicht auf dem Werkplan vermerkt,
- Angaben zur angestrebten Luftdichtheit / zum zulässigen Leckage-Luftvolumenstrom bei der vorgesehenen Betriebs-Druckdifferenz,
- voraussichtlicher Ausführungszeitpunkt.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und senden Ihnen baldmöglichst per E-Mail ein kostenloses und unverbindliches Angebot im pdf-Format!
Unsere Referenzen zur Luftdichtheitsprüfung von Reinräumen
Mit unserer Dienstleistung der Luftdichtheitsprüfung von Reinräumen gemäß VDI 2083 Blatt 19 sind wir tätig für namhafte
- Pharmaunternehmen,
- Unternehmen des Anlagenbaus im Bereich Reinraumtechnik und
- Kliniken.
Darunter sind:
Ein zunehmend bedeutendes weiteres Einsatzgebiet der Blower-Door Messung ist der Brandschutz.
Gebäudebereiche, die mit einer Gaslöschanlage vor einer Feuerausbreitung geschützt werden, benötigen einen möglichst luftdichten Abschluss gegen die Umgebung und angrenzende Gebäudebereiche, um schnell und wirksam zu funktionieren und gleichzeitig im Gebäude anwesende Personen nicht in Lebensgefahr zu bringen.
Funktion und Anwendung von Gaslöschanlagen
Aufgrund der von ihnen ausgehenden möglichen Lebensgefahr werden Gaslöschanlagen nur bei Brandrisiken eingesetzt, die von anderen Feuerlöschanlagen nicht beherrscht werden können oder bei denen andere Feuerlöschanlagen unverhältnismäßig hohe Löschfolgeschäden verursachen würden. Der Einsatz von Löschwasser oder -schaum kann z. B. in Archiven, Bibliotheken, Schalträumen, Technikräumen, Serverräumen, IT- oder Rechenzentren große bzw. irreparable Schäden verursachen.
Gemäß den technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 sind sogenannte ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen, zu denen Gaslöschanlagen und weitere zählen, als zusätzliche, über die Grundausstattung hinaus gehende Maßnahmen des Brandschutzes dann erforderlich, wenn:
- eine Brandbekämpfung mit Feuerlöscheinrichtungen wegen der Eigengefährdung nicht möglich ist oder
- die Bereiche nicht zugänglich sind.
Sie löschen Brände, indem sie im Wesentlichen den Luftsauerstoff von der Brandstelle verdrängen durch die Flutung des Raums mit Kohlendioxid (CO2), einem Inertgas wie IG-100 oder IG-01 oder Gemischen daraus (z. B. IG-55, oder IG-541). Ebenfalls finden halogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. HFC-227ea und FK-5-1-12) als Löschgas Anwendung in ortsfesten Feuerlöschanlagen. Ihre Löschwirkung beruht auf einem chemisch-physikalischen Prinzip.
Die für eine ausreichende Löschwirkung erforderliche aufgebaute Löschgaskonzentration bzw. abgesenkte Sauerstoffkonzentration lässt einen dauernden Aufenthalt von Personen in dieser Atmosphäre nicht zu. Bei Kohlendioxid ist zum Beispiel ab einer Konzentration von 5 Vol.-% CO2 mit Gesundheitsschäden zu rechnen und ab einer Konzentration von mehr als 8 Vol.-% CO2 besteht Lebensgefahr.
DGUV fordert die Prüfung der Luftdichtheit geschützter Bereiche
Gemäß DGUV Information 205-026 "Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen" sind beim Einsatz von Löschgasen oder Gasgemischen in ortsfesten Feuerlöschanlagen die zu erwartenden Konzentrationen nach der Flutung durch die errichtende Person rechnerisch bzw. durch Probeflutung zu ermitteln, festzulegen und zu dokumentieren. Für die rechnerische Ermittlung der zu erwartenden Löschgaskonzentration ist es natürlich erforderlich, die Luftdichtheit bzw. Luftdurchlässigkeit des geschützten Raumes zu kennen.
Ebenso wichtig ist die Kenntnis der Höhe der vorhandenen Luftleckagen eines Raumes für eine Probeflutung mit Löschgas, wenn diese auf Anhieb erfolgreich verlaufen soll. Einem Merkblatt zur "Raumdichtigkeitsprüfung bei Gas-Löschanlagen" der VdS zu Folge, sind solche Probeflutungen von Räumen mit Löschgas zeit- und kostenintensiv!
Die DGUV Information 205-026 weist weiter in Kapitel 5.8 darauf hin, dass Umfassungsbauteile möglichst luftdicht ausgeführt werden müssen:
"Räume oder Bereiche, die durch Löschanlagen geschützt werden sollen, müssen so beschaffen sein, dass Löschgase nicht unbeabsichtigt in solchen Mengen entweichen können, dass dadurch Personen in angrenzenden Räumen oder Bereichen gefährdet werden."
Zusätzlich fordert die DGUV in der Information 205-026 explizit die Luftdichtheitsprüfung der durch Gaslöschanlagen geschützten Bereiche:
"Grundsätzlich sollte die Dichtigkeit derartiger Räume oder Bereiche geprüft werden. Das gilt insbesondere dann, wenn durch Umbau, Neuinstallationen oder Änderung der Installation veränderte Gegebenheiten entstehen."
Verfahren zur Bestimmung der Löschgashaltezeit
Um die Luftdichtheit eines mit einer Gaslöschanlage geschützten Raumes zu ermitteln, führen wir für den betreffenden Gebäudebereich eine Leckageortung bei 50 Pa sowie eine Luftdichtheitsprüfung nach DIN EN 13829 (Blower-Door-Test) durch.
Aus den gewonnenen Messdaten für die Luftdurchlässigkeit der Umfassungsbauteile und den für den Brandschutz zusätzlich relevanten Daten, wie z.B. der Raumhöhe und der Art des verwendeten Löschgases, wird die Haltezeit des Löschgases im Brandfall rechnerisch bestimmt, also wie lange eine gewünschte Konzentration des eingesetzten Löschgases bei den vorhandenen Luftleckagen des Raumes aufrecht gehalten werden kann.
Als Qualitätsnachweis der Ermittlung der Löschgashaltezeit führen wir zusätzlich einen sogenannten "Field Check" mit einer speziellen Messblende und zugehöriger Auswertungssoftware durch. Aufgrund dieses zusätzlichen "Field Checks" wird die Ermittlung der Löschgashaltezeit eines Raumes auch als "Door-Fan-Test" bezeichnet.
Der Door-Fan-Test eignet sich bestens für die Prüfung von Räumen mit Raumschutzanlagen. Bei Objektschutzanlagen kann der Door-Fan-Test dagegen keine verwendbaren Ergebnisse liefern.
Normen und Richtlinien für die Bestimmung der Löschgashaltezeit von Räumen
Die normativen Grundlagen für die Bestimmung der Löschgashaltezeit von Räumen sind:
- DIN EN 15004-1:2008 und
- Richtlinien VdS 2093 / VdS 2380 / VdS 2381.
Ihre Anfrage zur Bestimmung der Löschgashaltezeit eines Raumes oder mehreren Räumen
Wir erstellen für jedes Bauvorhaben gerne ein detailliertes Angebot für die Bestimmung der Löschgashaltezeit eines Raumes oder mehreren Räumen.
Bitte senden Sie uns Ihre Anfrage per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit den folgenden Angaben:
- Werkplan des betreffenden Raumes bzw. der Räume (Grundrisse und Schnitte) im pdf-Format,
- Bauort, falls nicht auf dem Werkplan vermerkt
- Postanschrift des Bauherrn bzw. unseres Auftraggebers, falls nicht mit Ihren Kontaktdaten identisch und nicht auf dem Werkplan vermerkt,
- Angaben zum vorgesehenen Löschgas,
- voraussichtlicher Ausführungszeitpunkt.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und senden Ihnen baldmöglichst per E-Mail ein kostenloses und unverbindliches Angebot im pdf-Format.
Räume mit Sauerstoff-Reduzierungsanlagen
Eine weitere technische Möglichkeit zur Brandvermeidung, die immer häufiger in der Informationstechnologie (IT- und Serverräumen), Lagern (z. B. Kleinladungsträger-, Gefahrstoff- und Tiefkühllager) sowie Archiven und Museen zum Einsatz kommt, ist die Sauerstoff-Reduzierungsanlage. Hier wird - ähnlich wie bei Gaslöschanlagen, jedoch dauerhaft - der Sauerstoffgehalt der Raumluft durch Einleiten von aus der Umgebung gewonnenem Stickstoff so weit abgesenkt, dass im geschützten Raum kein Feuer entstehen kann bzw. sich ein Brand nicht ausbreiten kann.
Auch solche Räume sind für einen funktionierenden Brandschutz auf eine hohe Luftdichtheit angewiesen - je weniger Luftleckagen die Umfassungsbauteile des Raumes aufweisen, desto weniger muss die Sauerstoff-Reduzierungssanlage leisten, desto geringer ist die Belastung der Anlage und desto geringer sind entsprechend auch die Betriebskosten. Auch ist gemäß DGUV Information 205-006 "Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre" die Ausbreitung der sauerstoffreduzierten Atmosphäre in andere, nicht dafür vorgesehene Bereiche (z. B. durch Maueröffnungen, Leitungsdurchführungen, Bodenabläufe, undichte Türen, Transportbänder usw.) zu verhindern.
Auch an durch Sauerstoff-Reduktionsanlagen geschützten Räumen führen wir gerne Luftdichtheitsprüfungen / Blower-Door-Tests mit intensiver Leckageortung durch und unterstützen Sie dadurch, den einwandfreien Betrieb Ihres Raumes und Ihrer Anlage zu gewährleisten.
Ihre Anfrage zur Luftdichtheitsprüfung eines Raumes oder mehreren Räumen mit Sauerstoff-Reduktion
Bitte senden Sie uns Ihre Anfrage per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit den oben für Räume mit Gaslöschanlagen genannten Angaben - natürlich bis auf die Angabe des vorgesehenen Löschgases.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und senden Ihnen baldmöglichst per E-Mail ein kostenloses und unverbindliches Angebot im pdf-Format.
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Dipl.-Ing.(FH) Carsten Burkhardt ist Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und eingetragener beratender Ingenieur. Für uns insgesamt als Ingenieurbüro sind damit einige Berufspflichten verbunden. Unserer Ansicht nach stellen diese Berufspflichten für unsere Auftraggeber eine echte Qualitätsgarantie dar!
Wir möchten Ihnen deshalb gerne nachfolgend unsere wichtigsten Berufspflichten erläutern.
Unsere Gesetzlichen Berufspflichten gemäß BauKaG
Beratende Ingenieure sind gemäß Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz- BauKaG) Artikel 5 zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Berufsausübung verpflichtet. Das bedeutet gemäß Artikel 3, dass wir:
- auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig sind und
- weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit unserer beruflichen Tätigkeit stehen.
Weiterhin heißt es in Artikel 24 Absatz 1:
"Die Mitglieder der Kammern sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Berufsstand entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen ihres Berufsstandes schaden kann. ..."
Aus diesem sehr zentralen Satz leiten wir die Verpflichtung zur Qualität bei allen unseren Dienstleistungen ab. Alles andere würde weder der gewissenhaften Berufsausübung entsprechen, noch dem uns entgegen gebrachten Vertrauen und dem Ansehen unseres Berufsstandes gerecht werden.
Unsere Berufspflichten gemäß Berufsordnung
Die Berufsordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau enthält weitere für uns verbindliche Verhaltensregeln.
Der Ingenieur der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ist verpflichtet:
- die anerkannten Regeln und den Stand der Technik zu beachten,
- persönlich nur im Bereich seiner Kompetenzen tätig zu werden,
- die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes sowie das Prinzip der Nachhaltigkeit beim Gebrauch von Ressourcen zu berücksichtigen,
- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt an Dritte weiterzuleiten und nicht zu seinem eigenen Vorteil zu verwenden,
- einen Auftrag abzulehnen, wenn er gegen geltendes Recht verstößt oder wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung erkennbar nicht bestehen,
- klare vertragliche Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber zu treffen,
- seine Berufsaufgaben sachlich, sachgerecht, in Wahrung des geltenden Rechts und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu erfüllen,
- die gültige Honorarordnung (HOAI) einzuhalten,
- sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner Ingenieurtätigkeit zu versichern und
- sich und seine Mitarbeiter beruflich fortzubilden.
Qualität braucht ein angemessenes Honorar
Entsprechend unseres eigenen Anspruchs an die Qualität unserer Arbeit benötigen wir natürlich auch ein angemessenes Honorar. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hat zu diesem Thema eine sehr interessante Broschüre "Leistungswettbewerb statt Preiswettbewerb" veröffentlicht.
Dass sich ein besonders günstiger Preis und Qualität gegenseitig ausschließen müssen, war interessanterweise bereits vor weit mehr als hundert Jahren dem englischen Sozialreformer John Ruskin (1819 - 1900) sehr bewusst. Ihm wird folgendes Zitat zugeschrieben:
"Es gibt kaum etwas auf dieser Welt,
das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen
und etwas billiger verkaufen könnte,
und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren,
werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.
Es ist unklug, zu viel zu bezahlen,
aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen.
Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles.
Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles,
da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.
Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.
Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko,
das Sie eingehen, etwas hinzurechnen.
Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld,
um für etwas Besseres zu bezahlen."
Wir arbeiten mit folgenden Architektur- / Ingenieur- / Energieberaterbüros häufig zusammen:
Alt- und Neubau-Service Bernhard Lindner Artesgrün 4 92702 Kohlberg |
Tel.: 09608 - 923 01 67 |
Thomas Brandl Alfred-Bischoff-Str. 8 92318 Neumarkt id.OPf. |
Tel.: 09181 - 899 822 Web: www.energieberater-brandl.de |
Dipl.-Ing. (FH) Claudia Dietrich |
Tel.: 09174 - 49 10 59 |
Haalarchitekten Haustein Rathmann-Scholl Ziemen PartGmbB |
Tel.: 0791 - 493 959 00 |
ING+ARCH Partnerschaft mbB |
Tel.: 09836 - 970 90 60 |
Dipl. Ing. (FH) Ulf Simon |
Tel.: 07762 - 70 390 |
Dipl.-Ing. (FH) Horst Söllner |
Tel.: 0151 - 513 40 627 |
Dipl.-Ing. (FH) Horst Springer |
Tel.: 09126 - 97 54 |
Dipl.-Ing. Herbert Trauernicht |
Tel.: 05132 - 937 28 |
Dipl.-Ing. (FH) Florian Urmann |
Tel: 09621 – 914 61 28 |
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Aktuelle Notizen aus unserem Büro
Zukunftstaugliche Gebäude müssen emissionsneutral und ressourcenschonend sein!
04.04.2022 - Ist unser bislang übliches Handeln im Bauwesen auf die Dauer durchhaltbar, ist es nachhaltig? Wenn nein, was ist noch dazu nötig? Und welche Regeln könnten sich zum Beispiel Kommunen beschließen, um für die eigenen Bau- und Sanierungsvorhaben zu einem nachhaltigen Ziel zu kommen?
Was für zukunftstaugliche Gebäude benötigt wird, skizzieren wir im folgenden Beitrag:
Link-Tipp: 30. Bayerischer Ingenieuretag - Eine gute Zukunft bauen
28.01.2022 - Der jährliche Ingenieuretag der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau fand dieses Jahr online und unter dem Motto "Eine gute Zukunft bauen" statt. Er befasste sich mit der zentralen Herausforderungen des Bausektors unserer Tage, der Senkung von CO2-Emissionen, Ressourcenverbrauch und Abfallaufkommen. Die sehenswerten Vorträge von Kammerpräsident Prof. Dr. Norbert Gebbeken, der bayerischen Bauministerin Kerstin Schreyer und Prof. Dr. Dr. Ortwin Renn sind auf der Internetseite der BayIKa verfügbar.
Stromwende Stadt Neumarkt i.d.OPf. bis 2030
28.12.2021 - Durch die Umstellung unserer Energienutzung von Erdölprodukten, Kohle und Erdgas auf regenerativ erzeugten Strom sowie auf mit erneuerbarem Strom hergestellte synthetische Gase und Kraftstoffe - sogenannte E-Brennstoffe, Power-to-Gas, Power-to-fuel oder allgemein P2X - wird der Strombedarf deutlich ansteigen. Wie hoch der Strombedarf am Ende der Energiewende nach heutigem Kenntnisstand vermutlich sein wird und welche Größenordnung des Zubaus von erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen in den nächsten Jahren folglich notwendig ist, haben wir für unsere Heimatstadt Neumarkt in einer Studie untersucht:
Neuauflage unserer Internetseite
29.12.2020 - Auch unser Internetauftritt geht mit der Zeit und erscheint nun in einem "responsive" Design.
Wie bleibt ein kühler Keller trocken?
09.09.2020 - Treten im Sommer nasse Stellen an Boden und Wänden eines nicht gedämmten Kellers auf, liegt es oft an falschem Lüften. Wie ein kühler Keller so gelüftet werden kann, dass er gleichzeitig trocken bleibt, zeigen wir in unserem Beitrag im Neumarkter Stadtjournal:
Gebäudeenergiegesetz GEG tritt zum 1. November 2020 in Kraft - mit Änderungen zur Gebäudeluftdichtheit
09.09.2020 - Am 13. August wurde nun das Gebäudenergiegesetz GEG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Welche Änderungen das GEG bezüglich der Gebäudeluftdichtheit gegenüber der bisherigen EnEV enthält, zeigen wir Ihnen hier:
Coronavirus SARS-CoV-2: Handlungsempfehlung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
05.05.2020 - Die BayIKa hat nun eine Handlungsempfehlung zum Umgang mit der Gefährdung durch das Coronavirus veröffentlicht. Sie basiert im Wesentlichen auf den bereits bestehenden Empfehlungen des BMAS und der BG Bau. Wir sind weiterhin auf Baustellen und in unserem Büro tätig - natürlich mit den gebotenen Vorsichtsmaßnahmen zum Gesundheitsschutz für uns und Beteiligte bei unserer Tätigkeit nach dieser Handlungsempfehlung.